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Abfall / Entsorgung

Abfuhrkalender 2025

Im Abfuhrkalender finden Sie Infos zur Abfallentsorgung, zu den Entsorgungsdaten sowie der korrekten Bereitstellung des Kehricht. Auf dem Abfuhrplan finden Sie alle Daten auf einen Blick.

Abfuhrkalender 2025

Abfuhrplan 2025

 

Wie entsorge ich richtig?

Durch das Trennen von Abfall reduzieren Sie Ihre Kehrichtsackgebühren. Zudem leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Schonung lebenswichtiger Ressourcen wie Holz, Wasser, Luft und Boden. Durch die Abfalltrennung können wichtige Wertstoffe wie Papier, Karton, Metalle, Glas und Grüngut dem Wiederverwertungsprozess zugeführt werden. Dadurch werden Kosten gespart, was wiederum auch Ihnen als Abgeber der Abfälle zugute kommt.

Hauskehricht, Grünabfälle, Karton, Altmetall und Häckselgut werden an den entsprechenden Entsorgungstagen bei Ihnen zu Hause am Strassenrand abgeholt. Altkleider, Kunststoffsammelsäcke, Batterien, Nespresso-Kapseln, Glas und Alu können Sie in unsere Sammelstelle beim alten Feuerwehrmagazin entsorgen.

Details entnehmen Sie bitte dem jährlich erscheinenden Abfuhrkalender.

Sind Sie unsicher, was Sie wie entsorgen können? Unter nachfolgenden Links finden Sie hilfreiche Tipps und Informationen zum Thema:

 

Brandprävention: Akkus zur Verkaufsstelle zurück bringen!

Akkus, eZigaretten usw. gehören zurück an die Verkaufsstelle oder in den Elektroschrott.

Was geschieht, wenn Akkus im Hauskehricht entsorgt werden, zeigt Ihnen dieses Video.

Robidog-Säcke für Hundehalter/innen

Hundehaltende dürfen auf unserer Verwaltung gratis Robidog-Säcke beziehen.

AHV-Zweigstelle – Informationen einholen

Information und Beratung zu

  • Alters- und Hinterlassenenrenten
  • IV-Leistungen
  • Ergänzungsleistungen
  • Mutterschaftsversicherung und EO
  • Bezug Beiträge
  • Kinderzulagen
  • und weitere, im Bereich Sozialversicherungen

Die AHV-Zweigstelle Scheuren ist die Verbindungsstelle zwischen Abrechnungspflichtigen, Leistungsbezügern und der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Die Zweigstelle ist Ihre direkte Anlaufstelle. Gerne beantworten wir Ihre Fragen am Schalter, per Email oder telefonisch. Formulare und Merkblätter finden Sie direkt im Internet unter www.akbern.ch, oder Sie können Sie bei uns beziehen.

Adressen, Link für Formulare

Ausgleichskasse des Kantons Bern
Chutzenstrasse 10
3007 Bern
www.akbern.ch

IV-Stelle des Kantons Bern
Chutzenstrasse 10
3007 Bern
www.ivbe.ch

Gesamtschweizerische Infostelle
AHV-IV-Infos
www.ahv-iv.info

Amtliche Bewertung

Der amtliche Wert bildet den Vermögenswert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer des Grundstückes den neuen amtlichen Wert (inkl. Eigenmietwert).

Die für jedes Grundstück geführten Protokolle werden bei der Gemeindeverwaltung aufbewahrt und können von den Eigentümer:innen bzw. Nutzniesser:innen eingesehen werden.

Auf Verlangen werden gebührenpflichtige Kopien erstellt.

Ausländerausweise – Verlängerung

Vor dem Ablauf des Ausländerausweises stellt der Migrationsdienst des Kantons Bern Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber automatisch die Verfallsanzeige zu. Diese muss ausgefüllt und unterschrieben innert Monatsfrist mit einer Kopie des gültigen Passes abgegeben werden. Ausländer/innen mit Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) aus einem Nicht-EU-Land oder Nicht-EFTA-Land müssen die Verfallsanzeige vom Arbeitgeber unterschreiben und ausfüllen lassen. Deshalb werden diese Verfallsanzeigen direkt dem Arbeitgeber zugestellt. Bitte geben Sie uns jeweils die Verfallsanzeige der gesamten Familienmitglieder ab, weil der kantonale Migrationsdienst diese nur gemeinsam bearbeitet.

Sobald der verlängerte Ausweis bei uns eintrifft, werden wir Ihnen dies schriftlich mitteilen (Dauer ca. 4 Wochen).

Baubewilligung – Baugesuch einreichen

Hier gelangen Sie zu den Baugesuchsformularen.

eBau – Elektronisches Baubewilligungsverfahren
Ab April 2020 können Sie Ihr Baugesuch elektronisch einreichen.
Über folgenden Link gelangen Sie auf eBau: http://www.be.ch/ebau

Die Gemeinde Scheuren verfügt in diesem Bereich über eine Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung von Orpund. Diese prüft im Baubewilligungsverfahren im Wesentlichen, ob das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

Gerne werden Sie auch vor Einreichen des Baugesuches beraten.

Bauverwaltung Orpund
Gottstattstrasse 12
Postfach 171
2552 Orpund
Tel. 032 / 356 03 10
gemeindeverwaltung@orpund.ch
www.orpund.ch

Bienen- / Wespennester

Die Feuerwehr BASSS bekämpft im Notfall Wespen- und Hornissennester und entfernt „Bienentrauben“.
Industriestrasse 1
2555 Brügg
Telefon: 032 372 71 05
Telefax: 032 372 71 06
E-Mail: andreas.burri@bruegg.ch

Botschaft Jahresrechnung Budget

An der Gemeindeversammlung können Sie zu den traktandierten Themen, als stimmberechtigte Bürgerin oder stimmberechtigter Bürger der Gemeinde Scheuren, Ihre Meinung äussern und Stellung beziehen. 

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde (Legislative). Die Gemeindeversammlung findet in der Regel zweimal im Jahr, im Juni und im Dezember, statt. Sind für die Gemeindeversammlung im Juni keine Geschäfte vorgesehen, wird diese nicht durchgeführt, da die Jahresrechnung abschliessend durch den Gemeinderat genehmigt wird. An der Gemeindeversammlung im Dezember wird insbesondere das Budget des Folgejahres zur Genehmigung unterbreitet.

Weitere Versammlungen können stattfinden, wenn es die Geschäfte erfordern.

Stimmberechtigung

Alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit drei Monaten in der Gemeinde Scheuren Wohnsitz haben, sind zur Gemeindeversammlung eingeladen.

 

Botschaft der Gemeindeversammlung

Die Botschaft wird ab diesem Jahr nur noch Online verfügbar sein und wird jeweils zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung auf der Website zum herunterladen bereitstehen.

Wünschen Sie die Botschaft weiterhin in Papierform, so können Sie uns dies gerne persönlich oder per E-Mail mitteilen.

Botschaften aus vergangenen Gemeindeversammlungen

Botschaft GV Dezember 2024
Botschaft zur GV vom Juni 2024

 

Jahresrechnung

Jahresrechnungen als PDF

Jahresrechnung 2023 inkl. Vorbericht

 

Budget

Budget als PDF

Budget 2023

Datensperre

Die Gemeindeschreiberei erteilt einer Privatperson auf schriftliches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:

  • Name
  • Vorname
  • Jahrgang
  • Beruf
  • Geschlecht
  • Adresse
  • Zivilstand
  • Heimatort
  • Datum des Zu- bzw. Wegzuges

Davon ausgenommen (Datenschutz):

  • Geburtsdatum
  • Arbeitgeber
  • Zivilstandsdaten
  • Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung

Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e Ehepartner/in und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.

Gründe für Datensperren sind:

  • Schutz vor Neid und Missgunst
  • Schutz vor Belästigungen
  • Schutz vor Neugierde
  • Sicherheitsprobleme
  • Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre
  • Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens

Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden.

Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

PDF: Gesuch um Sperrung der Daten

Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung

Wichtige Informationen und Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung finden Sie auf der Website des Kantons Bern:

Link: Einbürgerung Kanton Bern

Damit ein Gesuch um Einbürgerung gestellt werden kann, muss die ausländische Person in der Schweiz eine Wohnsitzdauer von mindestens 12 Jahren nachweisen. Davon müssen mindestens 2 Jahre ohne Unterbruch in der Einbürgerungsgemeinde vor Einreichung des Gesuchs erfolgen. Die Wohnsitzdauer zwischen dem 10. und 20. Altersjahr zählt doppelt. Bei Jugendlichen, welche das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr einreichen, muss der Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde nicht mehr bestehend sein, es genügt der Nachweis eines 2-jährigen Wohnsitzes in dieser Gemeinde.

Auf dem Gesuch werden Angaben zur Person gemacht und sämtliche verlangten Dokumente müssen eingereicht werden. Die Gemeinde prüft die Unterlagen mit den Voraussetzungen für eine Einbürgerung und führt mit dem Gesuchsteller / der Gesuchstellerin ein Gespräch. Über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts entscheidet der Gemeinderat, die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts obliegt dem Regierungsrat des Kantons Bern.

Erleichtere Einbürgerung

Wichtige Informationen und Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung finden Sie auf der Website des Kantons Bern:

Link: Einbürgerung Kanton Bern

Eine erleichterte Einbürgerung ist nur für bestimmte Personengruppen möglich:

  • Wer mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist. (Erfordernisse: 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, seit 1 Jahr hier wohnhaft und 3 Jahre eheliche Gemeinschaft oder 6 Jahre eheliche Gemeinschaft bei Wohnsitz im Ausland)
  • Wer einen ausländischen Vater und eine schweizerische Mutter hat und vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde
  • Wer einen ausländischen Vater und eine Mutter hat, die das Schweizerbürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat

Familienergänzende Kinderbetreuung Betreuungsgutscheine

Die Gemeinde Scheuren hat auf den 01. August 2020 die Betreuungsgutscheine für die familienergänzende Kinderbetreuung eingeführt.

Wer kann ein Gesuch für einen Betreuungsgutschein stellen?
Berechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Scheuren, welche berufstätig sind, eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung absolvieren, nachweislich auf Stellensuche sind oder dessen Kind bzw. Kinder aufgrund einer erschwerten familiären Situation im Elternhaus bzw. für eine bessere Integration eine Betreuung durch eine Kindertagesstätte oder Tagesfamilie benötigen.

Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass Ihnen die Kita oder Tagesfamilie im Kanton Bern einen Betreuungsplatz zugesichert hat und diese über eine kantonale Zulassung zum Gutscheinsystem verfügt. Zudem darf das massgebende Familieneinkommen den Betrag CHF 160‘000.00 pro Jahr nicht übersteigen und das Arbeitspensum muss bei Alleinerziehenden mindestens 20% bzw. bei Paaren 120% betragen. Bei einem Kind ab dem Kindergarten wird ein Arbeitspensum bei Alleinstehenden von 40% und bei Paaren von 140% vorausgesetzt.

Wie stelle ich ein Gesuch für einen Betreuungsgutschein?
Bevor Sie einen Betreuungsgutschein beantragen können, benötigen Sie zwingend ein BE-Login. Sofern Sie sich bereits für Ihre Steuerangelegen-heiten im BE-Login registriert haben, können Sie dieselben Login-Daten verwenden. Haben Sie jedoch noch kein BE-Login, müssen Sie sich erst auf www.belogin.ch registrieren. Das Gesuch für einen Betreuungsgutschein erfolgt anschliessend über die Webapplikation kiBon (www.kiBon.ch).
Bevor Sie ein Gesuch stellen, empfehlen wir Ihnen, vorgängig mit der gewünschten Kita oder Tagesfamilie in Kontakt zutreten und abzuklären, ob diese über eine Zulassung über das Gutscheinsystem verfügen und noch freie Plätze haben.

Sobald Sie das Gesuch elektronisch erfasst haben und die Bestätigung der Kindertagesstätte bzw. Tagesfamilie erfolgt ist, senden Sie die Freigabequittung an:

Einwohnergemeinde Scheuren
Finanzverwaltung
Hauptstrasse 56
Tel. 032 355 15 23
E-Mail: finanz@scheuren.ch

Die Gemeinde Scheuren wird die Gesuche schnellstmöglich bearbeiten, damit die Betreuungsgutscheine jeweils ab dem 01. August eingelöst werden können.

Kunden ohne Internetzugang können das Gesuch für Betreuungsgutscheine unter Beilage aller nötigen Unterlagen auch schriftlich einreichen.

Nähere Erläuterungen zum Gutscheinsystem finden Sie in der Informationsbroschüre für Eltern oder auf der Website der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern.

PDF: Informationsbroschüre für Eltern
www.gef.be.ch (Betreuungsgutscheine)

Feuerungskontrollen

Die Feuerungskontrollen werden jeweils alle zwei Jahre durchgeführt.

Feuerungskontrolleur:
Sascha Dietrich
Südstrasse 22
2504 Biel

Tel. 079 733 46 79 oder s.dietrich.gmbh@gmail.com

Fundbüro

Gefundenen Gegenstand abgeben
Gefundene Gegenstände können bei der Gemeindeschreiberei abgegeben werden. Die Fundsachen werden dann 1 Jahr bei der Gemeindeschreiberei aufbewahrt. Bargeld, Gebrauchsartikel wie Sportgeräte, Schmuck, Uhren usw., welche nach Ablauf eines Jahres noch nicht vom Besitzer abgeholt worden sind, können nach schriftlicher Einladung durch die Gemeindeschreiberei von den Findern abgeholt werden.

Verlorenen Gegenstand melden
Verlorene Gegenstände können bei der Gemeindeschreiberei gemeldet werden. Die Meldung muss möglichst genaue Angaben über den verlorenen Gegenstand sowie Ort und Datum des Verlustes enthalten. Wird ein auf die Beschreibung passender Gegenstand abgegeben, wird der Besitzer benachrichtigt.

Gegenstand abholen
Für abgeholte Gegenstände ist eine Gebühr von Fr. 10.00 zu entrichten.

Gastgewerbliche Einzelbewilligung

Für einmalige bzw. kurzfristige Anlässe/Veranstaltungen ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung erforderlich. Bei Handel mit alkoholischen Getränken ist in jedem Fall ein Jugendschutzkonzept beizulegen.

Bei einer Festwirtschaft (Handel mit Lebensmitteln) ist zusätzlich noch ein Hygienekonzept beizulegen. Sie können die entsprechenden Formulare bei der Gemeindeschreiberei beziehen oder direkt im Internet herunterladen. Die vollständigen Formulare sind spätestens 30 Tage vor dem Anlass bei der Standortgemeinde des Anlasses abzugeben. Die Gemeindeschreiberei prüft Ihre Eingabe und leitet das Gesuch an den Regierungsstatthalter zur abschliessenden Beurteilung weiter.

PDF: Gastgewerbliche Einzelbewilligung
PDF: Hinweisblatt für Einzelbewilligung
PDF: Betriebsbewilligung für einen Gastbetrieb
PDF: Hygienekonzept
Jugendschutzkonzept
PDF: Gesuch um Überzeitbewilligung

Hundetaxe

Junghunde, die am 1. August des Rechnungsjahres noch nicht 6 Monate alt sind, bleiben für dieses Jahr taxfrei, müssen jedoch bei der Amicus-Datenbank registriert werden. Die Registration erfolgt durch den Tiertarzt. Sie als Hundehalter können sich auch bei der Amicus-Datenbank anmelden, um bespielsweise Ihre persönlichen Daten anzupassen oder Ihren Hund abzumelden. Oder Sie können Änderungen gerne auch der Finanzverwaltung Scheuren melden.

Gemäss Gebührentarif beträgt die Hundetaxe pro Hund CHF 80.00 (gültig ab 01.01.2022).

 

Sind Sie Hundehalter oder Hundehalterin, so melden Sie bitte Ihren Hund bei der Finanzverwaltung an, oder im Falle eines Todesfalles auch ab, damit Sie nicht bei der nächsten Fakturierung der Hundesteuern erneut eine Rechnung erhalten.

Mehr Informationen über das aktuelle Hundegesetz im Kanton Bern erhalten Sie hier.

Kabelfernseher-Empfang

Evard Antennenbau AG

Wasserstrasse 8
2555 Brügg

Tel. 032 373 12 14
Mail: info@evard.ch

www.evard.ch

Kaminfeger

Messerli Kaminfeger GmbH

Bundkofen 521
3054 Schüpfen

Tel. 031 879 18 49

Liegenschaftssteuer

Die Einwohnergemeinde Scheuren erhebt in Anwendung von Art. 258ff des Steuergesetzes (StG) auf die amtlichen Werte eine Liegenschaftssteuer.

Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres im Register der amtlichen Werte der Einwohnergemeinde Scheuren als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Der Satz der Liegenschaftssteuer wird jährlich zusammen mit dem Voranschlag an der Gemeindeversammlung festgelegt.

Notfall

Notruf und wichtige Telefon-Nummern

NOTFALLNUMMERN

112     INTERNATIONALE NOTRUFNUMMER

117     POLIZEI

118     FEUERWEHR

144     SANITÄT/AMBULANZ

145     VERGIFTUNGSNOTFÄLLE

1414   RETTUNGSHELIKOPTER REGA

 

NOTFALLDIENSTE

0900 900 024  ÄRZTE (AUCH KINDERÄRZTE)

0900 903 903 ZAHNARZT

0900 099 990 TIERARZT

Für Menschen, die verzweifelt sind und nicht mehr weiter wissen
143     NOTTELEFON DARGEBOTENE HAND

Beratung und Hilfe der Pro Juventute für Kinder und Jugendliche bei Sorgen und Problemen
147     HILFE FÜR KINDER UND JUGENDLICHE

 

Weitere wichtige Telefon-Nummern finden Sie hier (Opferhilfe, Notruf für Eltern, Psychiatrischer Notfall, etc.)

 


Notfalltreffpunkt – Informationen für die Bevölkerung

Um bei Katastrophen und in Notlagen die Sicherheit für die Bevölkerung zu erhöhen, hat der Kanton Bern Notfalltreffpunkte NTP eingerichtet. Im Ereignisfall nehmen die Gemeinden diese in Betrieb. Die NTP stehen danach der Bevölkerung als Anlauf- und Informationsstelle zur Verfügung.

Für die Gemeinde Scheuren befindet sich der Notfalltreffpunkt beim Gemeindehaus, Gottstattstrasse 12, 2552 Orpund. Auf www.notfalltreffpunkt.ch finden Sie auch alle weiteren Notfalltreffpunkte in der ganzen Schweiz.

Auf der Website des Kantons Bern finden Sie weitere Erläuterungen zum Notfalltreffpunkt und hier können Sie den umfassenden Flyer herunterladen. Dieser wurde zusammen mit dem Nidauer Anzeiger bereits in alle Haushaltungen verschickt.

Pass- und Identitätskarte

Mit der Einführung des neuen Schweizerpasses hat sich auch das Antragsverfahren für Pass und Identitätskarte geändert. Ihren Ausweis beantragen Sie nicht mehr wie bisher auf Ihrer Gemeinde, sondern in einem der sieben Ausweiszentren im Kanton Bern.

Neu haben Sie auch die Möglichkeit auf der Seite www.schweizerpass.ch Ihren Ausweisantrag und die Terminreservation im Ausweiszentrum sicher und praktisch online abzuwickeln.

Oder vereinbaren Sie telefonisch über das Callcenter einen Termin Callcenter (031 635 40 00).

Scheuren Post

Die Scheuren Post ist die Dorfzeitung der Gemeinde Scheuren, welche zwei Mal im Jahr erscheint (jeweils im Frühling und im Herbst).

Das Redaktionsteam besteht aus fünf Mitglieder/innen:

  • Sabine Frei, Redaktionsmitglied / Gemeinderätin mit Ressortverantwortung
  • Nicole Zbinden, Redaktionsmitglied / Finanzverwalterin Scheuren
  • Eveline Krieg, Redaktionsmitglied
  • Amanda Schlüchter, Redaktionsmitglied
  • Dominic Bolz, Redaktionsmitglied

 

Redaktionsschlüsse

Ausgabe Frühling: 30. April 2025
Ausgabe Herbst: 30. September 2025

 

Ausgaben der Scheuren Post

Scheuren Post 05.2024
Scheuren Post 06.2023
ScheurenPost 11.2022
Scheuren Post 06.2022
Scheuren-Post 11.2021
Scheuren-Post 05.2021

 

Möchten auch Sie einen Beitrag in der Scheuren Post veröffentlichen oder haben Sie Anregungen, so können Sie sich gerne an das Redaktionsteam wenden: scheurenpost@scheuren.ch

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, für Ihre Firma in der Scheuren Post ein Inserat zu einem günstigen Preis zu inserieren.
Hierfür möchte Sie bitte den Anmeldetalon für Inserate ausfüllen und dem Reaktionsteam zukommen lassen:

Anmeldetalon für Inserenten

Sektionschef

Sektionschef Seeland
Papiermühlestrasse 17v
Postfach
3014 Bern 22

Tel. 031 634 92 11
Fax. 031 634 92 13
am.bsm@pom.be.ch

www.pom.be.ch

Siegelung

Im Todesfalle wird der Siegelungsbeamte mit den Nachkommen Kontakt aufnehmen zwecks Aufnahme eines Siegelungsprotokolls.

Spartageskarten Gemeinden der SBB

www.spartageskarte-gemeinde.ch

Bedingungen

Die Spartageskarten Gemeinden

  • gelten am gewählten Tag bis um 5 Uhr des Folgetags auf sämtlichen Strecken des GA-Geltungsbereichs.
  • sind kontingentiert. Alle Gemeinden und Städte greifen auf das gleiche schweizweite Kontingent zu. Ist dieses ausgeschöpft, kann schweizweit bei keiner anderen Gemeinde oder Stadt mehr eine Spartageskarte Gemeinde für den gewünschten Reisetag gekauft werden.
  • gibt es, je nach Verfügbarkeit, für die 1. und die 2. Klasse.
  • sind mit und ohne Halbtax erhältlich.
  • sind nur im Vorverkauf erhältlich: ab 6 Monate im Voraus und bis maximal zu einem Tag vor der Reise. Sie können nicht am Reisetag gekauft werden.
  • sind in zwei verschiedenen Preisstufen erhältlich: Die tiefere Preisstufe steht bis maximal 10 Tage vor dem Reisetag zur Verfügung.
  • sind nur personalisiert erhältlich. Die Reisenden müssen sich beim Kontrollpersonal des öffentlichen Verkehrs mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder einem gültigen öV-Abonnement (zum Beispiel auf dem SwissPass) ausweisen können. Ein Weiterverkauf oder eine Weitergabe ist deshalb nicht möglich.
  • können bei einem Verlust durch die ausgebende Gemeinde/Stadt nachgedruckt/-versandt werden.
  • sind nicht für Kinder und Hunde erhältlich. Mit dem bestehenden Kinder- bzw. Hundesortiment reisen Kinder und Hunde günstiger:
    sbb.ch/kinder
    sbb.ch/hunde
  • können in Ausnahmefällen erstattet werden. Siehe unter Erstattungsmöglichkeiten.
  • sind direkt nach dem Kauf zu prüfen (korrekte Personalien, korrektes Reisedatum usw.) und allfällige Fehler sofort der ausgebenden Gemeinde bzw. Stadt zu melden, damit allenfalls ein Umtausch vorgenommen werden kann.

Spezielle Angebotsbedingungen

  • Falls Sie mit einem Halbtax und einer Spartageskarte Gemeinde 2. Klasse reisen, können Sie für Fahrten in der 1. Klasse einen Tagesklassenwechsel sowie ermässigte, streckenbezogene (Spar-)Klassenwechsel kaufen. Falls Sie kein Halbtax besitzen, lösen Sie einen streckenbezogenen (Spar-)Klassenwechsel zum vollen Preis.
  • Mit einem Halbtax lösen Sie für Reisen mit zahlreichen Bergbahnen und Anschlussverbindungen Billette zum ermässigten Preis. Ohne Halbtax kaufen Sie Anschlussbillette zum vollen Preis.
  • Die Spartageskarten Gemeinde können zusammen mit der Junior-Karte und der Kinder-Mitfahrkarte genutzt werden.

Erstattungsmöglichkeiten

  • Erstattungen sind wie bei den übrigen Sparangeboten des Nationalen Direkten Verkehrs nur in folgenden Ausnahmefällen gegen einen Selbstbehalt von zehn Franken möglich:
  • Mehrfach gekaufte identische Spartageskarten Gemeinde. (Die Spartageskarten Gemeinde sind vorzuweisen.)
  • Spartageskarte Gemeinde für falsche Kundengruppe (bspw. Halbtax statt Vollpreis) gelöst. (Die Spartageskarte Gemeinde sowie das Halbtax (falls vorhanden) sind vorzuweisen)
  • Reiseunfähigkeit (Krankheit, Unfall). (Ein gültiges und vom Arzt oder der Ärztin unterzeichnetes Reiseunfähigkeitszeugnis ist vorzuweisen)
    Todesfall der Kundin oder des Kunden. (Die Todesurkunde ist vorzuweisen)
  • Erstattung beim nachträglichen Kauf von persönlichen Abonnementen (z.B. GA) durch die Kundin oder den Kunden (in diesem Fall entfällt der Selbstbehalt). (Das neue Abo ist vorzuweisen)

Tritt einer der aufgeführten Ausnahmefälle ein, wenden Sie sich für eine Erstattung bitte an die Gemeinde, bei welcher Sie die Spartageskarte Gemeinde gekauft haben. Die Gemeinde reicht den Erstattungsantrag anschliessend bei der SBB zur Prüfung ein. Bei einer Bewilligung wird Ihnen die Spartageskarte Gemeinde anschliessend durch die Gemeinde/Stadt erstattet.

Sperren der Daten des Steuerregisters

Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte. Die Steuerregister sind öffentlich.

Folgende Informationen werden auf Anfrage bekanntgegeben:

Steuerbares Einkommen
Steuerbares Vermögen
Amtlicher Wert der Grundstücke in der eigenen Gemeinde

Den Gemeinden ist es gestattet, die Steuerregister gegen Gebühr zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen (Art. 164 StG). Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht.

Gemäss Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes kann jede Person die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist. Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist.

Strom

BKW Energie AG

Dr. Schneider-Strasse 12
2560 Nidau

Tel. 058 477 22 00

Testamente

Letztwillige Verfügungen (Testamente) können eigenhändig (handschriftlich) oder notariell (Verurkundung durch einen Notar) erstellt werden.

Der Gemeinderat oder ein Notar ist gesetzlich verpflichtet, das Testament nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu eröffnen. Deshalb ist es sinnvoll, sein Testament bei einem Notar oder bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz zu hinterlegen, damit dieses nach dem Tod sofort zum Vorschein kommt und die Wünsche der verstorbenen Person berücksichtigt werden können.

Personen mit Wohnsitz Scheuren können ihr Testament gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 bei der Gemeindeschreiberei deponieren (Gebührenreglement der Gemeinde Scheuren).

Hinterlegung
Übergeben Sie uns das Originaltestament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse der Verfasserin oder des Verfassers und mit dem Datum des Testamentes persönlich am Schalter oder lassen Sie uns dieses per Post (eingeschrieben) zukommen. Haben Sie Ihr Testament notariell erstellen lassen, können Sie den Notar mit der Zustellung beauftragen. Falls Sie zu Hause eine Kopie aufbewahren möchten, sollten Sie den Vermerk „Original bei der Gemeinde Scheuren deponiert“ anbringen.

Bestattungswunsch
Ein Bestattungswunsch kann auch bei uns hinterlegt werden. Zu beachten ist allerdings, dass dieser unbedingt in einem separaten Kuvert (nicht im gleichen Kuvert wie das Testament) mit der Aufschrift „Bestattungswunsch“ eingelegt wird, da die Angehörigen und das Bestattungsinstitut sofort von diesem Wunsch Kenntnis haben müssen.

WebGIS

Hier gelangen Sie zum GeoplanGIS (Ortsplan Scheuren)

Wildhüter

Nehmen Sie mit dem Wildhüter Kontakt auf, wenn Sie tote Wildtiere finden oder kranke und verletzte Tiere beobachten. Wildhüter und Wildhüterinnen sind ausserdem Ansprechpersonen für Fragen zu Wildtieren und Vögeln.

Zuständiger Wildhüter Region Seeland:

Olivier Léchot
(um den Wildhüter zu Kontaktieren, befolgen Sie bitte nachfolgende Anleitung)

Anleitung für den direkten Anruf an den Wildhüter:

  • Wählen Sie die Hauptnummer 0800 940 100. Warten Sie ab, bis Sie den Ansagetext hören.
  • Sobald Sie die Stimme hören, geben Sie unaufgefordert die vier Ziffern des zuständigen Wildhüters ein (Direktwahl: 1131).
  • Jetzt werden Sie mit dem gewählten Wildhüter verbunden.

Die Wildhüter stehen von 7 bis 19 Uhr zur Verfügung. Zwischen 19 Uhr und 7 Uhr nimmt die Polizei Ihren Anruf entgegen (Tel 117).

Wochenaufenthalter

Wer sich nur während der Woche in der Gemeinde Scheuren aufhält, meldet sich spätestens 14 Tage nach Wohnsitznahme als Wochenaufenthalter/in bei der Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle an.

Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Heimatausweis (bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich)
  • AHV-Ausweis

Zurückschneiden der Bäume und Sträucher

Die Strassenverordnung des Kantons Bern schreibt vor, dass Bäume und Sträucher weder in das Strassenprofil hineinragen noch die Strassenübersicht beeinträchtigen dürfen.

Es gilt Folgendes:

  • Für hochstämmige Bäume gelten folgende, ab Mitte der Pflanzstelle gemessene Strassenabstände: Innerorts 3 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.5 m ab Gehweghinterkante, ausserorts 4 m bzw. 5 m ab Fahrbahnrand.
  • Für die übrigen Bäume, Einfriedigungen, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais, Getreidearten) sowie Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand.
  • Höhere Einfriedigungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
  • Für gefährliche Einfriedigungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 m ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 m ab Gehweghinterkante.
  • Bei Kurven, Kreuzungen und überall dort, wo eine gute Übersicht gewährleistet sein muss, dürfen Einfriedigungen und Zäune die Höhe von 0.6 m nicht überschreiten.
  • Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von 4.5 m und wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von einhängenden Ästen freizuhalten.
  • Über Geh- und Radwegen gilt eine freie Durchgangshöhe von 2.5 m.
  • Bepflanzungen wie Bodendecker usw., die über den Bundstein in die Fahrbahn hinauswachsen, sind bis hinter die Strassengrenze zurückzuschneiden.
  • Der Abstand von elektrischen Leitungen hat mindestens 1 m zu betragen.
  • Bäume und Sträucher im Bereich von Hydranten sind soweit zurückzuschneiden, dass eine Bedienung gewährleistet bleibt.
  • Für Unfälle, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, kann der Grundeigentümer haftbar gemacht werden.